DER NOTARIELLE HAUS- UND GRUNDSTÜCKSKAUFVERTRAG
Für die meisten ist der Erwerb bzw. die Veräußerung von Grundbesitz ein einmaliges Erlebnis. Der notarielle Haus- und Grundstückskaufvertrag spielt hierbei eine zentrale Rolle.
Doch wie läuft so ein Beurkundungsgeschäft eigentlich ab?
Wir haben die wichtigsten Informationen zusammengestellt:
Haben sich Käufer und Verkäufer über die Rahmenbedingungen der Grundstücksübertragung geeinigt und alle nötigen Vorbereitungen getroffen, folgt im nächsten Schritt der Weg zum Notar. Die Entscheidung darüber, wer den Notar auswählt, bleibt den Beteiligten überlassen.
Im Zuge der Beauftragung erhalten Sie zunächst unseren Fragebogen, mit welchem wir alle für den Entwurf des Kaufvertrages relevanten Informationen abfragen. Den Fragebogen finden Sie auch in unserem Downloadbereich.
Sobald wir das ausgefüllte Formular zurückerhalten haben, sehen wir im nächsten Schritt das Grundbuch ein. Auf Grundlage dieser Informationen wird dann der Kaufvertrag entworfen. Dies nimmt im Regelfall wenige Tage in Anspruch.
Den Entwurf erhalten alle Beteiligten per E-Mail oder auf Wunsch per Briefpost. Mit Übersendung des Vertragesentwurfs kann außerdem ein Termin zur Beurkundung festgelegt werden. Sofern es sich nicht um einen Verbrauchervertrag handelt, hat die Zeitspanne zwischen Übersendung des Entwurfs und Beurkundung keine Relevanz.
Bei Verbraucherverträgen, also Verträgen zwischen einem Unternehmen auf der einen und einem Verbraucher auf der anderen Seite, müssen zwischen Übersendung des Entwurfs und Beurkundung mindestens 14 Tage liegen.
Der Vertragsentwuf sollte von allen Beteiligten sorgfältig geprüft werden. Hierbei ist nicht nur wichtig, dass alle persönlichen Daten korrekt übernommen wurden, sondern auch, dass inhaltlich keine Unstimmigkeiten bestehen.
Bis zum Beurkundungstermin können umfassende Anpassungen vorgenommen werden.
Wenn zu dem Vertragsentwurf noch inhaltliche Änderungen gewünscht sind, ist es wichtig, dass diese zwischen allen Beteiligten abgestimmt und dann erst an uns übermittelt und in den Vertrag eingearbeitet werden.
Unser Ziel ist es, bis zur Beurkundung Unklarheiten zu beseitigen und Missverständnisse aus dem Weg zu räumen, sodass alle Beteiligten die Inhalte des Vertrages vollumfänglich verstehen und nachvollziehen können.
Dennoch planen wir den Beurkundungstermin so, dass genügend Zeit ist, um gegebenenfalls Regelungen zu erläutern und Anpassungen vorzunehmen.
Im Anschluss an die Beurkundung beginnt der Abwicklungsprozess. Notwendige Anträge werden gestellt, Genehmigungen eingeholt und Informationspflichten werden erfüllt. Die Regelungen hierzu finden sich im Kaufvertrag wieder. Die Beteiligten erhalten jeweils eine beglaubigte Abschrift des Vertrages.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird der Kaufpreis durch den Notar fällig gestellt. Der Käufer erhält die Kaufpreisfälligkeitsmitteilung per Post, der Verkäufer erhält hiervon eine Abschrift. Im Regelfall erfolgt Zug um Zug mit der Kaufpreiszahlung auch die Übergabe. Alle Regelungen zu Fälligkeit und Übergabe finden sich ebenfalls im Kaufvertrag und können natürlich von Vertrag zu Vertrag variieren.
Ist der Kaufpreis bezahlt und liegen alle erforderlichen Dokumente vor, wird im letzten Schritt der Abwicklung die Eigentumsumschreibung und gleichzeitige Löschung der Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt beantragt. Mit erfolgter Umschreibung ist der Vollzug des Kaufvertrages abgeschlossen.
Während des gesamten Prozesses stehen wir mit Ihnen in Kontakt, um Sie über den Vorgang auf dem Laufenden zu halten und eventuelle Fragen zu beantworten.
QUICK-INFO
BENÖTIGTE INFORMATIONEN
Für die Vorbereitung eines Grundstückskaufvertrages benötigen wir diverse Informationen. Um diese möglichst übersichtlich zu gestalten, haben wir einen Datenerfassungsbogen zusammengestellt, den Sie hier direkt ausfüllen können. Dieser hilft uns, das „Grundgerüst“ des Vertages zu erstellen. Sonderregelungen oder Änderungswünsche besprechen wir dann individuell. Der Datenerfassungsbogen dient nur als Leitfaden und ersetzt selbstverständlich nicht die Beratung und Aufklärung durch den Notar.
BEURKUNDUNGSTERMIN
Im Beurkundungstermin liest der Notar die Urkunde wortwörtlich vor. Eventuell noch aufkommende Fragen zum Urkundeninhalt werden beantwortet. Sollten hierbei noch Änderungen zustande kommen, werden diese handschriftlich in den Vertrag eingefügt. Wenn alles vorgelesen ist und alle Beteiligten mit dem Vertragstext einverstanden sind, wird der Vertrag von den Beteiligten und abschließend vom Notar unterschrieben. Damit ist die Beurkundung abgeschlossen.
PERSÖNLICHES ERSCHEINEN
Sollte ein Beteiligter – etwa wegen weit auseinander liegenden Wohnorten – oder aus anderen Gründen zu der Beurkundung nicht persönlich erscheinen können, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Im Regelfall führt der Weg über die Nachgenehmigung. Hierbei tritt der erscheinende Vertragspartner gleichzeitig als sogenannter vollmachtloser Vertreter für den verhinderten Vertragspartner auf. Dieser geht im Nachgang zu der Beurkundung zu einem Notar seiner Wahl und unterschreibt dort eine Nachgenehmigung zu dem Kaufvertrag. Die Nachgenehmigung wird dann mit der Originalurkunde verbunden.
ABWICKLUNG
Wir bemühen uns, alle erforderlichen Abwicklungsschritte kurzfristig nach Beurkundung in die Wege zu leiten. Die tatsächliche Bearbeitungszeit hängt oft auch von der Kapazität der beteiligten Gerichte und Behörden ab und lässt sich daher nicht zuverlässig einschätzen. Wir informieren Sie regelmäßig über den aktuellen Stand. Für Rückfragen haben Sie bei uns einen persönlichen Ansprechpartner.
AUFLASSUNGSVORMERKUNG
Die Auflassungsvormerkung sichert ab, dass in der Zeit zwischen Beurkundung und Eigentumsumschreibung nicht ohne weiteres anderweitig über das Grundstück verfügt werden kann. Die Eintragung der Auflassungsvormerkung wird unmittelbar nach Beurkundung beantragt. Mit Eigentumsumschreibung wird die Auflassungsvormerkung aus dem Grundbuch gelöscht.
LÖSCHUNG VON BELASTUNGEN IM GRUNDBUCH
Sollte zum Zeitpunkt der Beurkundung noch eine Grundschuld eingetragen sein, welche im Rahmen des Verkaufs gelöscht werden soll, wird der Löschungsantrag in den Kaufvertrag aufgenommen. Wenn die Löschungsunterlagen (Löschungsbewilligung der Bank und ggf. Grundschuldbrief) bereits vorliegen, kann die Löschung direkt nach der Beurkundung beantragt werden. Häufiger ist jedoch der Fall, dass die Löschungsunterlagen noch nicht vorliegen und Darlehen ggf. sogar noch valutieren. In diesem Fall wird die Löschungsbewilligung im Rahmen des Abwicklungsprozesses bei der Bank angefordert. Diese überlässt dem Notar die Löschungsunterlagen mit der Auflage, sie erst zu benutzen, wenn das Darlehen vollständig abgelöst ist. Die Ablösung erfolgt dann im Rahmen der Kaufpreiszahlung, wobei ein Teil des Kaufpreises direkt an die abzulösende Bank überwiesen wird. Im Zuge der Eigentumsumschreibung wird dann die Löschung der Grundschuld beantragt.
FINANZIERUNGSGRUNDSCHULD
Wenn zur Finanzierung des Kaufpreises eine Grundschuld benötigt wird, nehmen wir entsprechende Regelungen zur Vorbelastung in den Kaufvertrag auf. Sofern die Grundschuldbestellung direkt im Anschluss an den Kaufvertrag beurkundet werden soll, benötigen wir ein paar Tage vorher die Grundschuldbestellungsunterlagen der Bank, um die Urkunde vorzubereiten. In jedem Fall sollte die Beurkundung der Grundschuldbestellung rechtzeitig erfolgen, damit das Darlehen bei Kaufpreisfälligkeit ausgezahlt werden kann.
FÄLLIGKEIT DER GRUNDERWERBSTEUER
Im Zuge der Abwicklung senden wir eine Abschrift des Vertrages zusammen mit einem entsprechenden Formular an das Finanzamt und bitten um Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung. Das Finanzamt berechnet die Grunderwerbsteuer auf Grundlage dieser Dokumente und erlässt einen entsprechenden Bescheid. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird erst erteilt, wenn die Grunderwerbsteuer gezahlt worden ist. Sie ist Voraussetzung für die Eigentumsumschreibung, aber nicht für die Kaufpreisfälligkeit.
EIGENTUMSÜBERGANG
Der Eigentumsübergang findet erst mit Eintragung im Grundbuch und nicht bereits mit Beurkundung statt.
KOSTEN
Die Notarkosten für den Grundstückskaufvertrag werden anhand des Kaufpreises berechnet. Wir sind verpflichtet, die Kosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz abzurechnen. Daher besteht hierbei kein Verhandlungsspielraum.
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